Die Rechte, die in der UN-Kinderrechtskonvention formuliert sind, beruhen auf vier Grundprinzipien. Diese prägen den Charakter der UN-Kinderrechtskonvention und sind als Leitlinie für das Verständnis aller Artikel zu sehen:
- Das Recht auf Gleichbehandlung (Diskriminierungsverbot, Artikel 2)
Kein Kind darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Herkunft und Abstammung, seiner Staatsbürgerschaft, seiner Sprache oder Religion, seiner Hautfarbe, einer Behinderung, seiner politischen Ansichten oder seines Vermögens benachteiligt werden. - Der Vorrang des Kindeswohls (Artikel 3)
Das Wohl des Kindes ist der wichtigste Gesichtspunkt. Kinder sind keine Privat oder Nebensache. Das Wohl des Kindes muss immer berücksichtigt werden, wenn es sich um Entscheidungen handelt, die sich auf Kinder auswirken können. Der Staat muss Kinder schützen und fördern. Die Förderung der Entwicklung und der Schutz von Kindern sind auch öffentliche Aufgaben. - Das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung (Artikel 6)
Das grundlegendste Menschenrecht ist das Recht auf Leben. Die Staaten werden in diesem Artikel der UN-Kinderrechtskonvention sogar verpflichtet die Entwicklung der Kinder im größtmöglichen Umfang zu leisten. - Achtung vor der Meinung und dem Willen des Kindes (Artikel 12)
Kinder müssen ihrem Alter und ihrer Reife gemäß als Personen ernst genommen und einbezogen werden. Sie sollen als eigenständige Persönlichkeiten respektiert werden. In allen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen dürfen sie ihre Meinung äußern und müssen dafür Gehör finden. Sie haben ein Recht auf Beteiligung und Mitbestimmung und sollen mittelbar oder unmittelbar Einfluss auf Entscheidungen nehmen dürfen. Kinder haben ein Recht darauf ihr Leben mitzugestalten.