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Die drei Gruppen der Einzelrechte

Aus den vier Grundprinzipien der UN-Kinderrechtskonvention lassen sich zahlreiche Einzelrechte ableiten, die in drei Gruppen oder den sogenannten drei Säulen des „Gebäude der Kinderrechte“ thematisch aufgeteilt werden können:
  • Schutzrechte (Artikel 2,8,9,16,17,19,22,30,32-38)
  • Förderrechte (Artikel 6,10,15,17,18,23,24,27,28,30,31)
  • Beteiligungrechte (Artikel 12,13,17)

Schutzrechte

Neben angemessener Versorgung bedürfen Kinder besonderen Schutz auf gewaltfreie Erziehung gemäß § 1631 Artikel 2 BGB.

Kinder haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher oder seelischer
Gewaltanwendung, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, vor grausamer oder
erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, vor
wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung und auch auf Schutz vor
Drogen. Die Staaten verpflichten sich, Kinder vor Entführung und
Kinderhandel zu bewahren, ihnen im Krieg, auf der Flucht oder bei
Katastrophen besonderen Schutz zu gewähren, Minderheitenrechte zu achten
und über Kinder nicht die Todesstrafe zu verhängen. (Artikel 2,8,9,16,17,19,22,30,32-38)

Förderrechte

Hierzu zählen unter anderem die Rechte auf Gesundheitsversorgung, Bildung, angemessene Lebensbedingungen, Ernährung und Kleidung, eine menschenwürdige Wohnung und auf soziale Sicherheit. Zu den wichtigsten Rechten von Kindern gehört das Recht auf einen Namen, auf Eintrag in ein Geburtsregister und auf eine Staatsangehörigkeit, kurz: auf eine persönliche Identität und einen rechtlichen Status als Bürger*in eines Landes. (Artikel 6,10,15,17,18,23,24,27,28,30,31)

Kulturelle, Informations- und Beteiligungsrechte

Kinder haben ein Recht auf freie Meinungsäußerung und auf freien Zugang zu Informationen und Medien. Sie haben Anspruch auf kindgerechte Information. Die Staaten müssen das Recht der Kinder auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten. Sie müssen die Privatsphäre und die persönliche Ehre von Kindern schützen. Kinder haben ein Recht auf Freizeit und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben. (Artikel 12,13,17)